Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der VSS - GmbH
1.
Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit der Auftragserteilung durch
den Besteller anerkannt. Sie sind für alle Lieferungen, auch aus zukünftigen
Geschäfts-abschlüssen, maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers
gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bei Änderungen
einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleiben die übrigen unverändert
in Kraft. Eines ausdrücklichen Widerspruches gegen abweichende Bedingungen
des Bestellers durch uns bedarf es keinesfalls. Kommt ein Vertrag trotz sich
widersprechender Einkaufs- und Liefer-bedingungen zustande, so gilt hinsichtlich
der sich widersprechender Einkaufs- und Lieferbedingungen zustande, so gilt
hinsichtlich der sich widersprechenden Klauseln und der nur vom Besteller berücksichtigten
Regelungsgegenstände die gesetzliche Regelung; im übrigen bleibt
die Geltung dieser Bedingungen unberührt.
2. Angebote
Der Mindestauftragswert beträgt 25 EUR. Unsere Angebote sind freibleibend,
insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten.
Sämtliche dem Angebot beigefügten Unterlagen sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich bezeichnet
sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum
und dürfen für andere,
als die im Angebot vorausgesetzten Zwecke nicht verwen-det und Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt, bei Sonderanfertigungen
und Druckerzeugnissen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten
Stückzahl vorzunehmen. Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, wenn dies
vereinbart ist. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
4.
Preise
Die Preise verstehen sich mangels einer besonderen Vereinbarung ausschließlich
Umsatzsteuer; diese wird bei Inlandlieferungen in gesetzlicher Höhe gesondert
berechnet. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Porto, Verpackung,
Versicherung, Montage und Inbetriebnahme.
5.
Zahlung
1. Zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Auf Rechnungen über
Bauleistungen und Lohnarbeiten wird kein Skonto gewährt. Für Teillieferungen
können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden. Bei Zielüberschreitung
sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% per anno über den Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugs-schäden
bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir
berechtigt, sämtliche Forderungen unter Einschluss der nicht fälligen
sofort
geltend zu machen. Wir sind dann von weiteren Lieferverpflichtungen
entbunden.
2. Überweisungen müssen spesenfrei auf unser Konto erfolgen. Sie
erfolgen wie die Zahlungen mit Wechsel oder Scheck nur erfüllungshalber.
Erfüllung tritt erst mit der Überweisungsgutschrift bzw. mit der
endgültigen Einlösung von Schecks und Wechsel ein.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen
dem Besteller nicht zu, soweit Anspruch und Gegenstand nicht auf dem selben
Vertragsverhältnis beruhen.
6.
Frist der Lieferung oder Leistungen; Teillieferungen
1. Die von uns angegebenen Lieferungs- und Leistungsfristen sind so bemessen,
dass die Einhaltung bei normalem Geschäftsgang wahrscheinlich ist. Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch
vor dem Vorliegen aller vom Besteller zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben etc., sowie der vereinbarten Anzahlung. Ist für unsere Tätigwerden
eine behördliche Genehmigung Vorraussetzung, beginnt die Frist erst mit
deren Erteilung.
2. Ist die Nichteinhaltung der Frist für die Lieferungen oder Leistungen
auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere für
uns unabsehbare oder unabwendbare Umstände zurückzuführen, so
wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
3. Zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist nach Abs. 1 oder 2 sind wir
berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers gemäß Abschnitt
10 erstreckt sich nicht auf die bereits erfolgten Teillieferungen. Etwaige
Ersatzansprüche richten sich nach Abs. 4
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen
verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen,
soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet
wird.
7. Gefahrübertragung und Entgegennahme
Der Gefahrenübergang erfolgt wenn die Ware unser Lieferwerk verlässt
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen,
z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den
Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des
Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte
Gegenstände sind, wenn sie wesentliche Mängel aufweisen vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 9 entgegen-zunehmen.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an jedem Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und allen sonstigen Ansprüchen aus
der Geschäftsverbindung vor.
2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware durch den
Besteller ist bis zur vollen Bezahlung unzulässig. Bei Pfändungen
durch Dritte sind wir sofort zu benachrichtigen.
3. Im Falle der ganzen oder teilweisen Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
durch uns oder Weiterverarbeitung durch den Besteller erstreckt sich unser
Eigentum oder Miteigentum in der Höhe des gelieferten Warenwerts auch
auf die durch Verarbei-tung, Verbindung, Vermischung entstehenden neuen Sachen.
4.
Der Besteller ist zur Verfügung über diese Sache nur
im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
ermächtigt. Veräußert er die gelieferte oder verarbeitete
Vorbehaltsware oder baut er sie als wesentliche Bestandteile in
fremde Grundstücke ein, so tritt er zu Sicherung aller unserer
Ansprüche sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung
oder aus sonstigem Rechtsgrunde mit den Dritten zustehende Forderungen
und Rechte schon heute in voller Höhe ausnahmslos an uns ab.
Zieht der Besteller diese Forderung ein, so tut er dies als Inkassostelle
und ist zur sofortigen Weiterleitung der Beträge verpflichtet.
Zum Einzug von abgetre-tenen Forderungen ist der Besteller berechtigt,
solange er seinen Zahlungsver-pflichtungen uns und Dritten gegenüber
nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet,
den Schuldnern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung
unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass
seine Forderungen an Dritte nicht mit Abtretungsverboten behaftet
sind. Bei einer Übersicherung durch die Vorausabtretung von über
20% sind wir zur teilweisen Freigabe von Sicherungen nach unserer
Wahl verpflichtet.
5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann in voller Höhe bestehen, wenn
einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden
und ein oder mehrere Salden gezogen und anerkannt sind.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug
sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet; die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht las Rücktritt vom Vertrag,
soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
9.
Haftung für Mängel
Für Mängel bei neu hergestellten Sachen und Leistungen zu denen auch
das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von sechs
Monaten, bei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen innerhalb von zwei Jahren
- ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenübergangs
an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegendem
Umstandes, insbesondere wegen mangelhafter Bauart, schlechten Materials oder
fehlerhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich
schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung
auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den
Lieferer des Fremd-erzeugnisses zustehen. Soweit dessen Inanspruchnahme erfolglos
ist, haften wir nach diesem Abschnitt.
3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere
die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen. Die Anmeldung von Mängelrügen
entbindet den Besteller jedoch nicht
von der allgemeinen Zahlungsverpflichtung.
Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann
der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
4. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er
diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
5. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreiche lassen, ohne
den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder
von uns verweigert wird, so kann der Besteller das Recht auf Minderung geltend
machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung
nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen.
6. Erkennbare Mängel sind spätestens vierzehn Tage nach Ablieferung
der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens
sechs Monate nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Das Recht des Bestellers,
Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen
vom Zeitpunkt der Rüge an, in sechs Monaten. Wird innerhalb dieser Frist
keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung
dieser Verjährungsfirst vereinbaren.
7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürlichen Abnutzung,
ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang, infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrunds oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen
und Instandsetzungsarbeiten erlischt unsere Gewährleistung.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns, unsere Organe, gesetzlicher
Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; insbesondere ein
Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend
gehaftet wird (vgl. Abschnitt 12).
10.
Recht des Bestellers auf Rücktritt, Schadenersatz
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns de gesamte Leistung
vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt
bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung
hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegen-leistung entsprechend
mindern. Liegt Leistungsverzug im sinne des Abschnittes 6 der Lieferbedingungen
vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine
angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach
Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist
nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt
die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch verschulden
des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller
hat ferner ein Rücktrittsrecht wenn wir eine uns gestellte angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines
von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser
Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht, des Bestellers
besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen
des Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch uns. Andere Ansprüche sind ausge-schlossen. Für
Ersatzansprüche wegen Unmöglichkeit gilt Abschnitt 6 Nr. 3 und 4
entsprechend. Der Untergang oder die wesentliche Verschlechterung der gelieferten
Sache(n) schließen das Rücktrittsrecht aus.
11. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 6 der
Lieferbe-dingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken
und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit
der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines
solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
12.
Schadenersatzansprüche, Haftbeschränkungen
Für die vertragliche und außervertragliche Schadenshaftung (z.B.
aus positiver Vertragsverletzung, CIC, Verzug, Unvermögen, Unmöglichkeit,
Gewährleistung, unerlaubter Handlung etc.) gilt, dass wir für eigenes
Verschulden, sowie das
unserer Organe, gesetzlichen und vertraglichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen, sowie unserer Verrichtungsgehilfen nur im Falle
von Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit haften. Dies gilt gleichermaßen
für die persönliche Haftung unserer Organe, Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Verrichtungsgehilfen. Der Art nach ist die Haftung für Vermögensschäden,
einschließlich entgangenem Gewinn, für mittelbare Folgeschäden
oder Mangelfolgeschäden etc. In jedem Falle ausgeschlossen. Der Höhe
nach ist unsere Haftung in jedem Falle auf den betrag für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden beschränkt, der durch unsere Betriebshaftpflicht-,
bzw. Produktionshaftpflichtversicherung gedeckt ist, wenn der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sonder-vermögen ist. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung
gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegen-ständen gehaftet wird. In diesem Fällen
gelten alleine die Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes.
13.
Datenspeicherung
Wir weisen darauf hin, dass bei der V-S-S GmbH Daten über Geschäftsvorfälle
an zentraler Stelle gespeichert werden. Der Besteller erklärt hiermit
sein Einverständnis.
14.
Montage, Inbetriebnahme, Kundendienst
Für alle Montage-, Inbetriebsetzungs- und Kundendienstarbeiten gelten
unsere gesondert zu vereinbarenden Bedingungen.
15.
Erfüllungsort, Gerichtstand, Anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Versandstation.
Erfüllungsort
für Zahlungen ist Sankt Wolfgang. Ist der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen,
so wird als ausschließlicher Gerichtstand
- auch für Klagen im Wechsel und Scheckprozess - für beide Vertragsteile
verbindlich Erding vereinbart. Wir sind jedoch wahlweise auch berechtigt, den
Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtstand zu verklagen. In jedem
Falle gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
16.
Unwirksamkeit einzelner Regelungen
Teilunwirksamkeit führt nicht zu Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen.
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Verkaufs- und Lieferbedingungen der VSS - GmbH
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